Satzung

§ 1 Name, Sportart, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der am 06.01.1977 gegründete Verein führt den Namen 'Bogen-Club Magstadt e.V.'. Der Verein betreibt als Sportart das Bogenschießen. Der Verein hat seinen Sitz in Magstadt, ist bei dem Amtsgericht Böblingen im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 'VR 745' eingetragen und hat den Namenszusatz 'e.V.'.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Er dient der Allgemeinheit, insbesondere der Pflege des Bogensports. Der Verein hat vornehmlich den Zweck, den Bogensport zu fördern und seinen Mitgliedern die Möglichkeit des Trainings und der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu geben.
2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aushebung des Vereins erhalten die Mitglieder weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgend-einen Anspruch an den Verein.
2.4 Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Magstadt i.S. des § 17 Ziff. 17.4.
2.6 Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird.
2.7 Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ebenfalls Mitglied des Vereins werden. Personen im Alter von 7 bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres gelten als Kinder, Personen im Alter von 14 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres als Jugendliche und werden als Schüler- und Jugendabteilungen im Verein zusammengefaßt.
3.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in Form einer Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3 Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterwirft sich die Person den Bestimmungen und Ordnungen der Vereinssatzung.
3.4 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen. Nach Ablauf der 4 Wochenfrist gilt die Person automatisch als Mitglied. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
3.5 Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches/Vereinsbeitritts ist der betreffenden Person ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3.6 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
Die Mitgliedschaft endet insbesondere:

4.1 mit dem Tod des Mitglieds;
4.2 durch freiwilligen Austritt, der schriftlich und nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.;
4.3 durch Streichung von der Mitgliederliste; 
ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.4 Durch Ausschluß aus dem Verein;
ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
4.4.1 wenn es gegen die Satzung oder Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat;
4.4.2 wenn es sich unehrenhaft, grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhält;
4.4.3 wenn sein Verhalten in oder außerhalb des Vereins so anstößig ist, daß es dem Ansehen des Vereins schadet;
4.4.4 wenn es sich gegen das Vermögen des Vereins vergeht,
4.4.5 wenn sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin berührende Gründe vorliegen.
4.5 Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Ausschlußbeschluß ist kurz zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beru-fung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die 2-Wochen-Frist ist eine Ausschlußfrist.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Beru-fungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft ab dem Tage des Ablaufes der Frist als beendet gilt und das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
4.6 Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Für den endgültigen Vereinsausschluß ist jedoch eine 60%ige Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 Disziplinarbestimmungen

Sämtliche Mitglieder unterliegen von dem in § 4 genannten Ausschluß abgesehen, einer Disziplinargewalt.
Der Vorstand kann gegen jedes Mitglied Disziplinarrügen in Form von Verwarnungen und Verweisen verhängen, wenn es sich gegen die Vereinssatzung oder das Ansehen des Vereins vergeht, oder grob fahrlässig Vereinseigentum beschädigt. Vor der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist jedoch nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des betreffenden Mitgliedes zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Fälligkeit

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
An Beiträgen wird erhoben:
- ein Aufnahmebeitrag
- ein Mitgliedsbeitrag

6.1 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
6.2 Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten 2 Monate eines jeden Jahres fällig. Neumitglieder haben 50% des Aufnahmebeitrages sofort und den Restbetrag innerhalb von 2 Monaten - ab Datum der Beitrittserklärung - mit dem Mitgliedsbeitrag an den Verein zu bezahlen.
Als Mahngebühr ist für jede schriftliche Anmahnung der Beiträge DM 5,-- (€ 2,56) festgesetzt. Bewerber erhalten bei Ablehnung des Aufnahmeantrages oder Rücktritt die bezahlten Beiträge abzüglich angefallener Versicherungsgebühren erstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
7.1 die Mitgliederversammlung
7.2 der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
8.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
8.2 Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages.
8.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
8.4 Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
8.5 Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
8.6 Beschlußfassung bei ausdrücklicher Anrufung gem. § 5.
8.7 Wahl von 2 Kassenprüfern.
8.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8.9 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

9.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegeben Adresse gerichtet ist.
9.2 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
9.3 Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
10.1 Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuß übertragen werden.
10.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
10.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste mit Zustimmung der Mitglieder zulassen.
10.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
10.5 Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.6 Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
10.7 Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen er-reicht haben.
10.8 Minderjährige haben kein Stimmrecht.
10.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
10.9.1 Ort und Zeit der Versammlung
10.9.2 die Person des Versammlungsleiters
10.9.3 die Zahl der erschienen Mitglieder
10.9.4 die Tagesordnung
10.9.5 die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
10.9.6 bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 13 Vorstand

13.1 Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
13.1.1 dem 1. Vorsitzenden
13.1.2 dem 2. Vorsitzenden, als stellvertretendem Vorsitzenden
13.1.3 dem Kassierer
13.1.4 dem Schriftführer
13.1.5 dem Jugendleiter
13.1.6 dem Sportleiter
13.1.7 dem technischen Leiter
13.2 Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
13.3 Die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
13.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
13.5 Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 5.000,-- (€ 2556,46) sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt wurde. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.
13.6 Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Kassierer führt ebenfalls eine Mitgliederliste.
13.7 Der Schriftführer hat in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
13.8 Dem Jugendleiter unterliegt ausschließlich die Betreuung der Kinder und Jugendlichen.
13.9 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand gemäß § 13 angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume, mindestens jedoch einmal am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden. Bei vorgefundenen Mängeln sind die Kassenprüfer verpflichtet, umgehend den Vorstand direkt zu verständigen.
13.10 Dem Sportleiter unterliegt der sportliche Bereich, insbesondere der Turnier- und Trainingsbetrieb.
13.11 Der technische Leiter ist für die Wartung der Sportanlagen und Sportgeräte sowie der Arbeitsmaschinen zuständig.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat den Willen der Mehrheit der Mitglieder zu respektieren.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
14.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
14.2 Einberufung der Mitgliederversammlung;
14.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
14.4 Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
14.5 Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Sportstätten;
14.6 Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 15 Amtsdauer des Vorstandes

15.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
15.2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
15.3 Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
15.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
15.5 Bei Ausscheiden von 2 Vorstandsmitgliedern ist jedoch umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen 
neuen Vorstand zu wählen hat.
15.6 Tritt der Vorstand geschlossen zurück, so ist ebenfalls wie nach Ziff. 15.5 zu verfahren.

§ 16 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

16.1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
16.2 Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
16.3 Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
16.4 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
16.5 Das Protokoll soll enthalten:
16.5.1 Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
16.5.2 die Namen der Teilnehmer,
16.5.3 die gefaßten Beschlüsse,
16.5.4 das Abstimmungsergebnis.
16.6 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 Ziff. 10.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
17.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
17.3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
17.4 Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Magstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Magstadt, den 17.07.1999